Schrammi hat geschrieben:Und wenn man es rechtlich Regeln muss so ist es arglistige Täuschung
Nein, das ist es nicht. Jedenfalls wenn Du nicht explizit vor/bei Vertragsschluss auf Deinen Wunsch hingewiesen hast, das Radio gegen ein Gerät eines Drittherstellers wechseln zu wollen, ist der fehlende Din-Schacht keine für den Verkäufer erkennbar wesentliche Eigenschaft, dass ihn eine Aufklärungspflicht trifft. Es ist eben, das ist völlig unumstritten, primär die Pflicht des Käufers, sich über die Eigenschaften des Wagens und die persönliche Nützlichkeit zu informieren. Mit der Annahme von Aufklärungspflichten ist die Rechtsprechung sehr streng. Und ohne Aufklärungspflicht gibt es auch keine Täuschung.