Vielleicht zum einfacheren Verständnis:
* Durch das Leasing gehört der Wagen nicht dem Leasingnehmer, sondern der Bank
* Wird das Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrages vom Leasingnehmer "übernommen", handelt es sich rechtlich um einen Verkauf des Fahrzeuges
* Wenn man in der EU etwas verkauft, muss man als Händler im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für die Mangelfreiheit der Sache einstehen - Diese Gewährleistung kann durch vertragliche Vereinbarungen unter Vollkaufleuten ausgeschlossen werden. Bei einem Verkauf an Endkunden ist das nicht zulässig
* Schon allein aus diesem Grund (Neben anderen Überlegungen) hat die Bank kein Interesse daran, dem Leasingnehmer sein Fahrzeug zu verkaufen - Sie ist schließlich Bank und nicht Autohändler, dass sie sich mit Gewährleistung/Reparaturen/etc. beschäftigen könnte
* Stattdessen gibt es offenbar bei Toyota die vertragliche Pflicht für den Händler, der das Leasing damals vermittelt hat, das Fahrzeug zum vereinbarten Wert von der Bank zu kaufen - Bei diesem Kauf schließt die Bank die Gewährleistung aus.
* Der Händler kann anschließend mit dem Wagen tun, was er möchte - Er kann das Fahrzeug am freien Markt veräußern, er kann das Fahrzeug auch dem ursprünglichen Leasingnehmer verkaufen (Hier gibt es gegebenenfalls ebenfalls vertragliche Bestimmungen - z.B. Vorkaufsrecht).
* In jedem Fall muss der Händler bei einem Verkauf an Endkunden wieder für die Mangelfreiheit der Sache einstehen, also Gewährleistung geben. Da er den Wagen aber von der Bank ohne Gewährleistung gekauft hat, geht jede Mängelbeseitigung hier zu seinen Lasten - Er muss also für Reparaturen zahlen, hat aber gleichzeitig aus dem Fahrzeugverkauf keine finanziellen Rücklagen, um diese zu decken, da er das Auto wohl mehr oder weniger zum gleichen Preis durchschiebt, den er der Bank bezahlen musste (Er hat seinen Gewinn ja bereits beim Leasingabschluß erwirtschaftet).
* Um dieses Risiko abzufangen, schließt der Händler eine Gebrauchtwagengarantie ab und gibt die Kosten dafür an den Käufer des Fahrzeugs wieder.
Das ist sowohl ökonomisch nachvollziehbar als auch rechtlich absolut statthaft.*
Als Endkunde ist man natürlich nicht gezwungen, diesen Betrag zu zahlen - Man kann ja alternativ auch ein anderes Fahrzeug am freien Markt kaufen. Wenn man aber genau
sein altes Fahrzeug wieder will, wird man die Bedingungen des Händlers akzeptieren müssen. In dem Fall sind sie - wie gesagt - nachvollziehbar und fair. Falls man selbst ein Gewerbe hat, könnte man mit dem Händler einen Gewährleistungsausschluß vereinbaren - dann braucht er keine Garantieversicherung abschließen. Für Privatkunden ist das in der EU nicht möglich.

Aus eigener Erfahrung noch einen interessanten Denkanstoß dazu: Der Umfang der abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantie und der gesetzliche Gewährleistungsanspruch sind nämlich nicht zwingend Deckungsgleich!
Mein Vater erworb z.B. einen damals fünf Jahre alten Wagen von einem Händler. Der Händler hatte eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen und diese in den Preis einkalkuliert. Er ging davon aus, dass er damit jedes finanzielle Risiko für sich gedeckt hätte. Nach einigen Tagen funktionierte das Radio nicht mehr - Es handelte sich um eine relativ aufwändige Anlage mit CD-Wechsler, etc. (Aber alles original). Wir teilten dies dem Händler mit und forderten ihn auf, den Mangel zu beseitigen.
Als Antwort bekamen wir ein Schreiben, dass die abgeschlossene Gebrauchtwagengarantie leider keine Elektronikschäden umfasst. Diese wären grundsätzlich ausgeschlossen, sowie diverse andere Dinge (oft auch kilometerabhängig)
Ich antwortete darauf, dass es sehr schade ist, dass der Händler den Schaden nun nicht von der Garantieversicherung ersetzt bekommt, dies aber nichts daran ändert, dass er uns gegenüber verpflichtet ist, die Mangelfreiheit des verkauften Autos herzustellen. Der Händler hat damals etwas gewürgt, nachdem er sich aber rechtlich beraten ließ alles bezahlt - Für den Händler ein sehr teurer Spaß, da sich das Fahrzeug leider als nicht besonders zuverlässig erwies und noch einige Mängel dieser Art auftraten...